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Deutsches Rechtsbüro: Beschlagnahme von Computern Drucken E-Post
Donnerstag, 21. Januar 10
ImageNeueste Nachricht vom Deutschen Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V., zu §§ 102 ff. StPO 01/2010

Beschlagnahme von Computern


Die Zahl der Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren geht in die tausende. Dabei wurden regelmäßig die Computer der Betroffenen mit Zubehör und allen Dateien beschlagnahmt und ausgewertet und – wenn überhaupt – nach Monaten oder sogar Jahren zurückgegeben. Oft waren die Daten ganz oder teilweise gelöscht.

Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2005, Az. 2 BvR 1027/02, zu finden in NJW 2005, 1917 und vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04, zu finden in NJW 2006, 976, ist die Beschlagnahme des gesamten Computers aber rechtswidrig. Es liegt ein Verstoß gegen

- Art. 2 I GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,

- und gegen Art. 13 GG, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, vor.

Bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme muß nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden, d.h. die Beschlagnahme des Computers muß

- für den Strafverfolgungszweck erfolgversprechend sein,

- zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, also es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen,

- und der Eingriff muß in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachtes stehen.

Das bedeutet, daß die Beamten bei einer Hausdurchsuchung den Computer zunächst einmal mit Suchbegriffen und Suchprogrammen auf die Straftat hin sichten müssen. Sie dürfen dann nur den Teil der Daten kopieren, der Inhalte im Zusammenhang mit der Straftat aufweist. Nur wenn eine Sichtung und Trennung der Daten auf dem Computer vor Ort nicht möglich ist, dürfen alle Daten mitgenommen werden. Sie müssen dann bei der Behörde gesichtet werden, und für die Straftat unbedeutende Daten müssen gelöscht werden.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
1) Prüfen Sie, ob bei einer Beschlagnahme eines Computers die oben genannte Verfahrensweise eingehalten worden ist.
2) Wenn dies nicht der Fall ist, legen Sie die in „Mäxchen Treuherz“ in den Kapiteln „Mäxchen und die Hausdurchsuchung“ und „Mäxchen und der Zufallsfund“ genannten Rechtsmittel ein.
3) Machen Sie in diesem Falle im Strafverfahren ein Beweisverwertungsverbot geltend mit der Folge, daß so getan werden muß, als ob die aus dem Computer gewonnen Erkenntnisse nicht vorhanden wären.
4)  Sichern Sie Ihre Daten regelmäßig, d.h. monatlich oder vielleicht sogar wöchentlich. Sie müssen damit rechnen, daß sie nach einer Beschlagnahme des Computers ganz oder teilweise gelöscht worden sind.
5) Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
6) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu §§ 102 ff StPO und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
Postfach 400 215, 44736 Bochum
www.deutsches-rechtsbuero.de
 
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